Allgemeine Wartungs- und Reparaturbedingungen
1. Geltung der Bedingungen
1.1 Die nachstehenden allgemeinen Wartungs- und Reparaturbedingungen sind wesentlicher Bestandteil sämtlicher Lieferungen, Leistungen und Angebote der KAT Systems GmbH. Sie gelten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen mit KAT Systems, sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich- rechtliches Sondervermögen ist.
1.2 Von diesen Wartungs- und Reparaturbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten grundsätzlich nicht für Aufträge die an KAT Systems erteilt wurden. Dies gilt auch dann, wenn KAT Systems in Kenntnis der abweichenden Geschäftsbedingungen des Auftraggebers an diesen Leistungen ohne Vorbehalt erbringt. Geschäftsbedingungen des Bestellers verpflichten uns nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zustimmen.
2. Kostenvoranschläge, Angebote
2.1 Kostenvoranschläge oder Angebote sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet werden. Die Preisbindung beträgt max. 30 Tage, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Danach gelten die am Tage der Leistung gültigen Materialpreise und Verrechnungssätze gemäß der “Preisliste für Service- Leistungen” von KAT Systems.
2.2. Sollte KAT Systems bei der Durchführung des Auftrags die Ausführung nicht im Kostenvoranschlag/Angebot genannter Arbeiten für notwendig erachten, ist KAT Systems berechtigt, den Umfang der Arbeiten ohne Rückfrage beim Auftraggeber um bis zu 20% des veran- schlagten Gesamtpreises zu überschreiten. Sollte es für KAT Systems absehbar sein, dass dieser Prozentsatz voraussichtlich überschritten wird, wird KAT Systems die Ausführung der zusätzlichen Arbeiten mit dem Auftraggeber abstimmen.
2.3 Die KAT Systems im Zusammenhang mit der Abgabe eines Kostenvorschlags/Angebots entstandenen Aufwendungen für Leistungen besonderer Art wie z.B. Fehlerfeststellung, Baustellenbesuche, Demontagen und dergl. hat der Auftraggeber KAT Systems in jedem Fall zu erstatten, d.h. auch dann, wenn es nicht zur Auftragserteilung oder zu einer solchen mit einem geringeren Umfang als im Kostenvoranschlag vorgesehen kommt.
3. Leistungsumfang, -zeit und -erbringung
3.1 Für Art und Umfang der von KAT Systems zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich die mit dem Auftraggeber getroffene vertragliche Vereinbarung maßgeblich.
3.2 Die von KAT Systems genannten Leistungstermine bzw. -Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, sie werden ausdrücklich und schriftlich als verbindlich vereinbart. Leistungsfristen beginnen mit Annahme der Auftragserteilung. Leistungstermine und – fristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die auftragsgegenständliche Wartungs- oder Reparaturarbeiten begonnen wurden.
3.3 Nachträgliche Änderungs- und Ergänzungswünsche des Auftraggebers sowie erst während der von KAT Systems durchgeführten Arbeiten als erforderlich erkennbar werdende Zusatzleistungen verlängern die Leistungszeit in angemessenen Umfang. Dasselbe gilt beim Eintritt unvorhergesehener Leistungshindernisse, die außerhalb des Einflusses von KAT Systems liegen, z.B. höhere Gewalt, Wetterbedingungen, und sonstige staatliche bzw. Behördliche Anordnungen, Streik oder Aussperrung, soweit diese zu einer von KAT Systems nicht zu vertretenden Verzögerung der von KAT Systems zu erbringenden Leistungen führen. Dasselbe gilt sowohl dann, wenn diese Umstände bei von KAT Systems beauftragten Partner/Nachunternehmern eintreten, als auch im Fall einer nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen Selbstlieferung von KAT Systems mit den für die Auftragsdurchführung notwendigen Ersatz- und Verschleißteilen. Wird die von KAT Systems zu erbringende Leistung durch vorgenannte Leistungshindernisse unmöglich, wir KAT Systems von der Leistungspflicht entbunden.
3.4 Nimmt der Auftraggeber die von ihm beauftragten Wartungs- oder Reparaturarbeiten nicht an, kann KAT Systems nach Setzung und fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag/Auftrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
3.5 Die von KAT Systems geschuldete Leistung ist während der normalen Arbeitszeit zu erbringen. Sind im Interesse des Auftraggebers Überstunden, Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder Nachts notwendig, so werden diese gesondert entsprechend der “Preisliste für Service-Leistungen” berechnet.
3.6 Werden Ersatzteile benötigt, die über den im Rahmen der vereinbarten Wartung erforderlichen Ersatzteile hinaus gehen, so werden sie – sowie die mit dem Austausch verbundenen Arbeitszeiten einschließlich Auslösungen, notwendigen Sonderfahrten usw. – zu den jeweils gültigen Preis- und Verrechnungssätzen von KAT Systems in Rechnung gestellt.
3.7 Über die Verwendung und den Verbleib außerhalb der Gewährleistung ausgebauter Teile entscheidet der Auftraggeber. Soweit der Auftraggeber nichts anderes fordert, werden die ausgebauten Teile grundsätzlich fachgerecht entsorgt. Die Entsorgungskosten inkl. Lohn- und Nebenkosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
3.8 Der Auftraggeber verpflichtet sich, die dem Auftrag gegenständliche Anlage zur Durchführung der Arbeiten den Service-Technikern von KAT Systems bzw. der Partnerfirmen zur ungehinderten Ausführung ihres Auftrags zur Verfügung zu stellen. Falls erforderlich, stellt der Auftraggeber KAT Systems kostenlos Hilfskräfte, Leitern, Strom und Wasser zur Verfügung.
3.9 KAT Systems ist berechtigt, die KAT Systems erteilten Aufträge nicht durch eigenes Personal, sondern durch KAT Systems beauftragte Fachunternehmer/Partnerfirmen ausführen zu lassen.
4. Abnahme
4.1 Die Abnahme der von KAT Systems erbrachten Leistungen erfolgt mit der Wiederinbetriebnahme der auftragsgegenständlichen Anlage oder Maschine und/oder durch die widerspruchslose Annahme der von KAT Systems erbrachten Leistungen durch den Auftraggeber bzw. dessen bevollmächtigten Mitarbeiters.
4.2 Werkstattaufträge sind vom Auftraggeber in der Werkstatt von KAT Systems bzw. der Partnerfirma zu übernehmen und gelten mit der Übernahme als angenommen. Wünscht der Auftraggeber eine Zustellung, erfolgt diese auf seine Rechnung und Gefahr, die Abnahme mit Übergabe des Leistungsgegenstands an die den Transport ausführende Person.
5. Preise
5.1 Sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sind sämtliche von KAT Systems genannten Preise Netto-Preise. Umsatzsteuer ist vom Auftraggeber in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu entrichten.
5.2 Die von KAT Systems zu erbringenden Arbeiten werden je nach Vereinbarung zum Pauschalpreis oder nach Einheitspreis berechnet. Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung nach Einheitspreisen.
5.3 Sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist KAT Systems berechtigt, dem Auftraggeber angebotene und mit diesem vereinbarte Preise entsprechend der Höhe der zwischen Angebotsabgabe oder Vertragsschluss und Leistungszeitpunkt für KAT Systems eintretenden Materialpreis- und Lohnerhöhungen einseitig zu erhöhen. Anderen Auftraggebern gegenüber besteht dieses Recht nur, soweit KAT Systems Leistungen nicht innerhalb von vier Monaten nach Vertragsabschluss zu erbringen hat.
6. Zahlung, Aufrechnungs- und Abtretungsverbot
6.1 Sollten die von KAT Systems zu erbringenden Leistungen über einen längeren Zeitraum erbracht werden, ist KAT Systems berechtigt, dem Auftraggeber wöchentlich eine Zwischenrechnung zu stellen.
6.2 Grundsätzlich sind Zahlungen des Auftraggebers ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum fällig und spesenfrei an KAT Systems zu leisten.
6.3 Sofern es sich bei dem Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist KAT Systems berechtigt, dem Auftraggeber 10 Tage ab Fälligkeit der von diesem zu erbringenden Zahlungen bzw. 10 Tage nach Ablauf eines diesem eingeräumten Zahlungsziels Zinsen in Höhe der von KAT Systems zu zahlenden Kreditzinsen zu berechnen. Durch diese Bestimmung wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches aus Verzug für KAT Systems nicht ausgeschlossen.
6.4 Eine Zahlung des Auftraggebers gilt erst dann als erfolgt, wenn KAT Systems endgültig über den entsprechenden Betrag verfügen kann. Zahlungen per Scheck, Wechsel oder anderer Anweisungspapiere sind nur nach besonderer Vereinbarung mit KAT Systems zulässig. Bei solchen Zahlungen anfallende Bankspesen und -zinsen sowie entsprechende Bearbeitungsgebühren sind vom Auftraggeber zu tragen.
6.5 Sofern der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, insbesondere einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst, seine Zahlungen einstellt oder, wenn KAT Systems nach Vertragsabschluss andere Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen – z.B. die Einleitung eines Insolvenzverfahrens, die Ablehnung eines Insolvenzantrags mangels Masse oder, sofern der Insolvenzverwalter Erfüllung abgelehnt hat, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, sowie die schriftliche Kreditauskunft über die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers – so ist KAT Systems – unbeschadet sonstiger Rechte – berechtigt, für sämtliche dem Auftraggeber gegenüberstehende Leistungen nach eigener Wahl Vorauszahlungen, Sicherheitsleistungen oder Zug-um-Zug-Zahlungen zu verlangen, sowie – auch wenn sich der Auftraggeber nicht in Verzug befindet – nach angemessener und fruchtloser Nachfrist zur Erbringung der vorgenannten Leistungen vom Vertrag zurückzutreten.
6.6 Werden durch eine Zahlung des Auftraggebers nicht sämtliche diesem gegenüber fälligen Forderungen von KAT Systems ausgeglichen, so wird die Zahlung zunächst auf die nicht titulierten und nicht rechtshändigen und zuletzt auf die titulierten Verbindlichkeiten verrechnet, und zwar jeweils zunächst auf die ältere und sodann auf die jüngere.
6.7 Zahlungen an Vertreter oder Partnerfirmen von KAT Systems ohne Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht sind unwirksam.
6.8 Die Aufrechnung seitens des Auftraggebers mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn sie wurden rechtskräftig festgestellt, von KAT Systems anerkannt oder sind unbestritten. Gleiches gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts wegen solcher Gegenansprüche, auch eines solchen nach § 634 a Abs. 4 BGB, sofern es sich bei dem Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
6.9 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine ihm gegen KAT Systems zustehenden Forderungen und Rechte – mit Ausnahme des Anwendungsbereichs des § 354 a HGB – an Dritte abzutreten bzw. zu übertragen.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 KAT Systems behält sich an allen von KAT Systems anläßlich einer Reparatur oder Wartung eingebauten Teile dem Auftraggeber gegenüber das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber vor. Für Fälle, in denen das Eigentum von KAT Systems durch Verbindung mit anderen, nicht KAT Systems gehörenden Gegenständen (z.B. dem repariertem Objekt) erlöschen würde, wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit- ) Eigentum des Auftraggebers an der verbundenen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der von KAT Systems erbrachten Leistung zu der einheitlichen Sache zur Zeit der Verbindung auf KAT Systems übergeht. Gegenstände, an denen KAT Systems aufgrund Eigentumsvorbehalts (Mit-) Eigentum zusteht, werden im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
7.2 Die Vorbehaltsware darf nur mit ausdrücklicher Zustimmung von KAT Systems ausgebaut, an einen anderen Ort verbracht, veräußert oder übereignet werden. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Auftraggeber unverzüglich dem Dritten gegenüber auf das (Mit-) Eigentum von KAT Systems hinzuweisen und KAT Systems zu benachrichtigen. Sämtliche KAT Systems durch einen solchen Zugriff entstehenden Schäden und Kosten zur Aufhebung des Zugriffs und zur möglichen Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware hat der Auftraggeber KAT Systems zu ersetzten. Der Auftraggeber hat KAT Systems bzw. Beauftragte von KAT Systems jederzeit freien Zutritt zu den Räumen zu gewähren, in denen sich die Vorbehaltsware befindet. KAT Systems ist berechtigt, die Vorbehaltsware vom Auftraggeber heraus zu verlangen bzw. Auf Kosten des Auftraggebers zurückzunehmen und ggf. vom Auftraggeber Abtretung dessen Herausgabeansprüche gegenüber Dritten zu verlangen, wenn KAT Systems vom Vertrag zurückgetreten ist. In der Pfändung der Vorbehaltsware durch KAT Systems liegt kein Rücktritt vom Vertrag. KAT Systems ist verpflichtet , die KAT Systems nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach Wahl und auf Verlangen des Auftraggebers insofern freizugeben, als deren Wert die zu sicherenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
8. Gewährleistung
8.1 Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers richten sich grundsätzlich nach den §§ 633 ff. BGB. Die Gewährleistungsfirst (vgl. § 634 a Abs. 1 Nr. 1 BGB) beträgt 24 Monate. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers auf Schadenersatz – insbesondere auch wegen Mangelfolgeschäden, Warenschäden – sowie Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 634 Nr. 4 BGB) sind, sofern der Auftraggeber im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, auf die Fälle beschränkt, in denen der Auftraggeber beweist, dass KAT Systems den Mangel auf der Schuldstufe des Vorsatzes zu vertreten hat, insbesondere den Mangel in der Zeit bis zur Abnahme gekannt bzw. Arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie auf Mängelfreiheit übernommen hat. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht, sofern von KAT Systems erbrachte Leistungen oder gelieferte Teile verändert, unsachgemäß behandelt, falsch bedient, gewaltsam zerstört oder durch chemische, physikalische oder elektrische Einflüsse beschädigt werden.
8.2 Die auf dem Wege der Gewährleistungsverpflichtung ersetzten Teile gehen in das Eigentum von KAT Systems über.
9. Sonstige Haftung
9.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, KAT Systems auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien, Unfallgefahren, Verwendung von Spezialschutzausrüstung, Verwendung von Hebezeugen) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsvorkehrungen (z.B. Stellen von Brandwachen, Feuerlöschmaterial, Atemschutz etc.) zu treffen. Soweit im Betrieb des Auftraggebers eine Sicherheitsfachkraft vorhanden ist, ist diese KAT Systems inkl. Einer Rufnummer zu benennen.
9.2 Sämtliche nicht unter Mängel- bzw. Gewährleistungsansprüche fallenden, sowie aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit resultierenden Schadensersatzansprüchen des Auftraggebers sowohl gegen KAT Systems als auch gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen von KAT Systems, unterliegt den folgenden Beschränkungen: die Haftung für grob fahrlässige Pflichtverletzungen ist auf diejenigen der gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten von KAT Systems und bei Begehung durch einfache Erfüllungsgehilfen von KAT Systems auf Fälle der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt. Soweit die Schadensverursachung auf leichte fahrlässige Pflichtverletzung beruht, ist die Haftung von KAT Systems auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragpflichten beschränkt.
9.3 Alle Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen KAT Systems – mit Ausnahme solcher aus unerlaubter Handlung – verjähren in zwölf Monaten.
10. Erfüllung, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit
10.1 Erfüllungsort für Leistungen von KAT Systems und für Zahlungen des Auftraggebers ist Dortmund.
10.2 Sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis mit KAT Systems und dem Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Dortmund oder nach Wahl von KAT Systems der allgemeine Gerichtsstand des Auftraggebers.
10.3 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Wartungs- und Reparaturbedingungen oder Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung zwischen KAT Systems und dem Auftraggeber ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit alle übrigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die der angestrebten Regelung am nächsten kommt, zu ersetzen.